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„Nicht
obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ (NOB)
nach § 12 (1b) SaatgutV
Maßnahmenkatalog
- Veröffentlichung
aller Ergebnisse
- Vorort-Kontrolle
Probenahme, -lagerung, -registrierung
- Ahndung vor Ort
Feststellung kleiner Fehler
- Ermahnung
- erneute Unterweisung
wiederholte kleine Unregelmäßigkeiten
- Verwerfung der Proben
- Ausschluss dieser Partien vom Verfahren NOB
- Abmahnung des Probenehmers bzw. der Firma
- befristeter Ausschluss der Firma vom Verfahren NOB
- Entbindung des Probenehmers
grobe Unregelmäßigkeiten, bzw. Betrug an
einzelnen bzw. an einer Gruppe von Proben
- genereller Ausschluss vom Verfahren NOB
- ausschließlich amtliche Probenahme durch
firmenunabhängige
Probenehmer
- Einleitung rechtlicher Schritte/Staatsanwaltschaft
- Bewertung der
Analysenergebnisse der Kontrollproben
Um Einflüsse der Probenlagerung auf
das
Ergebnis auszuschließen, ist die Beschaffenheit der
Kontrollproben innerhalb von sechs Wochen nach Probeneingang im
Saatgutlabor zu prüfen.
An allen Proben wird nur die Keimfähigkeit und nicht die
Lebensfähigkeit bestimmt.
Vorgereinigte
Rohware
Die Kontrollproben sind jede für
sich auf
Reinheit, Besatz und Keimfähigkeit zu untersuchen. Die
Ergebnisse
müssen die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nach SaatgutV
Anlage 3 erfüllen. Jede Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen
gilt als Verstoß gegen die SaatgutV. Die Anerkennung der
betreffenden Partie wird zurückgenommen, wenn die Ergebnisse
außerhalb der Toleranzen liegen.
Weicht das Ergebnis auch nur einer Kontrollprobe von den
Mindestanforderungen ab, so sind die anderen, zur Probenahmeeinheit
gehörigen Kontrollproben, ebenfalls zu untersuchen und die
Einhaltung der Mindestanforderungen ist zu prüfen.
Saatware
Die Kontrollproben sind jede für
sich auf
Reinheit, Besatz und Keimfähigkeit zu untersuchen. Die
Ergebnisse
müssen die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nach SaatgutV
Anlage 3 erfüllen. Jede Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen
gilt als Verstoß gegen die SaatgutV und kann von der
Anerkennungsstelle geahndet werden.
Weicht das Ergebnis auch nur einer Kontrollprobe von den
Mindestanforderungen ab, so sind die anderen, zur Probenahmeeinheit
gehörigen Kontrollproben, ebenfalls zu untersuchen und auf die
Einhaltung der Mindestanforderungen zu überprüfen.
Die Anerkennung aller zusammengelagerten Partien einer
Probenahmeeinheit ist zurückzunehmen, wenn eine Probe
außerhalb der Toleranzen liegt. Werden die Partien einzeln
gelagert, so ist nur für die betreffenden Saatgutpartien die
Anerkennung zurückzunehmen, die die Mindestanforderungen nicht
erfüllen.
Toleranzen für die
nichtobligatorische Beschaffenheitsprüfung:
Handbook of Tolerances and of Measure of
Precision for Seed Testing by S.R. Miles (Proc. Int. Seed Test. Ass.,
28(3),1963)
Bestimmung |
Grundlage
|
Irrtumswahrscheinlichkeit
(%)
|
|
Reinheit
|
P15
|
5
|
|
Besatz
|
F3
|
5
|
|
Keimfähigkeit
|
G7
|
5
|
Wertebereiche
bei Anwendung der SVK Toleranzen, die die Rücknahme der
Anerkennung bewirken:
|
Keimfähigkeit
(%)
|
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Norm
|
Rücknahme bei
|
|
92
|
< 89
|
|
90
|
< 86
|
|
85
|
< 80
|
|
Reinheit (%)
|
|
Norm
|
Rücknahme
bei
|
|
98
|
< 97,39
|
|
Besatz (Stück)
|
|
Norm
|
Rücknahme
bei
|
|
0
|
≥ 1
|
|
3
|
≥ 7
|
|
4
|
≥ 9
|
|
6
|
≥ 11
|
|
7
|
≥ 13
|
|
10
|
≥ 16
|
Was ist zu tun, wenn Mindestanforderungen
zur Anerkennung nicht erreicht werden:
- Untersuchung aller Kontrollproben, die
zu der gleichen
Probenahmeeinheit gehören (Erhöhung der Anzahl der
Kontrollproben)
- bei Unterschreitungen bis
zur Toleranzgrenze entscheidet die
Anerkennungsstelle über Maßnahmen, z. B. Ermahnung
des Probenehmers
und der Firma, weitere Kontrollen, Unterweisungen u.w.
- bei Unterschreitung
der Toleranzgrenze
Zurücknahme der Anerkennung sowie Ermahnung des
Aufbereiters/Firma
- wiederholtes Unterschreiten
der Mindestanforderungen und der Toleranzgrenze führt zum
Ausschluss des Aufbereiters/Firma vom Verfahren
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