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Pressemitteilung (Dezember 2006)
„Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ nach § 12 (1b) der Saatgutverordnung
Seit 2005 gibt es im deutschen Saatgutrecht das Verfahren der „Nicht obligatorischen
Beschaffenheitsprüfung“. Nach § 12 (1b) der Saatgutverordnung kann die zuständige
Anerkennungsstelle es bei Z-Saatgut von Getreide genehmigen.
Dieses Verfahren ist dem dänischen
Anerkennungsverfahren angenähert. Die Wirtschaft erhält im
Vorfeld mehr Eigenverantwortung. Es müssen nicht mehr alle Partien
so strikt wie im„normalen“ Anerkennungsverfahren bis zum
Inverkehrbringen geprüft werden. Im Nachhinein werden die
aufbereiteten Partien aber sehr genau untersucht und die Ergebnisse
werden im Internet veröffentlicht. Die Arbeitsgemeinschaft der
Anerkennungsstellen hat in Zusammenarbeit mit der Saatgutwirtschaft
zwei Verfahrensabläufe erarbeitet.
Die „Verfahrensabläufe für die
Umsetzung von § 12 (1b) SaatgutV für das Erntejahr
2006“ beschreiben das neue Verfahren. Dabei sind folgende Punkte
besonders zu beachten:
- Nach § 8 (2) SaatgutV anerkannte Vermehrungsvorhaben sind ausgeschlossen.
- Probenahme kann aus max. 120 t vorgereinigter Rohware erfolgen; eine Verfahrensweise
aus aufbereiteter Saatware ist ebenfalls möglich.
- Die Untersuchungsergebnisse müssen die Mindestnormen der SaatgutV erreichen.
- Anerkennungsbescheide werden für je 30 t erteilt. Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfung
dürfen nicht auf dem amtlichen Etikett, aber auf einem Zusatzetikett oder einem weißen,
nicht amtlichen Anhang des amtlichen Etiketts erscheinen.
- Aus der aufbereiteten Saatware wird je 30 t eine Kontrollprobe mit einem von der
zuständigen Anerkennungsstelle überprüften und zugelassenen automatischen
Probenahmegerät gezogen.
- Kontrollproben werden untersucht und die Ergebnisse im Internet veröffentlicht.
- Die Wirtschaft hat eine Empfehlung für Entschädigungsregelungen vereinbart, die Käufer
und Verkäufer beim Kauf von im Rahmen des Verfahrens anerkanntem Saatgut anwenden
können.
- Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen hat einen Maßnahmenkatalog erstellt.
- Ab der Anerkennungssaison 2006/2007 sind neben Weizen und Gerste sowie Mais auch
Roggen und Triticale für das Verfahren zugelassen.
- Es werden 25 % der Kontrollproben, mindestens aber eine je Partie, untersucht.
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Suchkriterium für den Landwirt ist die jeweilige Anerkennungsnummer.
Die ersten Ergebnisse der Kontrollproben zeigen, dass die Anforderungen an die Anerkennung
bei den meisten Partien erfüllt sind.
Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen sollen dem Landwirt ab einem bestimmten Wert
Entschädigungen zustehen. Dies bezüglich wurde von der Wirtschaft ein Katalog vorgelegt. Von
Seiten der Anerkennungsstellen greift ein Maßnahmenkatalog. Beides wird ebenfalls im Internet
veröffentlicht unter www.ag-akst.de „Nicht obligatorische
Beschaffenheitsprüfung“ bei Getreide.
Die Anerkennungsstellen würden sich über Wortmeldungen aus der Praxis freuen.
Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen
für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut in Deutschland
Willi Thiel
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