A) Vorgereinigte Rohware
A1) Vorreinigung
Die geerntete Ware wird vorgereinigt. Art und Ausmaß der Vorreinigung liegen in
Verantwortung des Aufbereiters. Daher wird „vorgereinigte Rohware“ nicht genauer
definiert.
A2) Lagerung
Ebenso wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b)
SaatgutV wird die Art der Lagerung nicht vorgeschrieben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie z. B. Silo, Schüttlager, Kisten, Bigbags.
Es können mehrere Vermehrungsvorhaben derselben Art, Sorte und Kategorie
zusammen gelagert werden, sofern 1.2 erfüllt ist.
A3) Probenahme
Bei der Probenahme wird die vorgereinigte Rohware zu Probenahmeeinheiten von
höchstens 120 t zusammengefasst und von je 2 t Rohware eine repräsentative
Erstprobe entnommen. Je Probenahmeeinheit müssen jedoch mindestens 25
Erstproben vorliegen.
Die Beprobung hat ordnungsgemäß nach Probenehmerrichtlinie zu erfolgen. Als
Geräte können Handprobenstecher, automatische Probenahmegeräte und darüber
hinaus auch pneumatische Probenahmegeräte o. a. eingesetzt werden.
Die Erstproben einer Probenahmeeinheit werden zu einer Mischprobe vereinigt.
Eine mögliche Behandlung der Probe liegt in der Verantwortung der Firma/des
Aufbereiters.
A4) Amtliche Probenahmebescheinigung
- Der Aufbereiter beantragt die Anerkennung nach § 12 (1b) bei der
Anerkennungsstelle, und zwar auf der amtlichen Probenahmebescheinigung
für die auf dieser genannte(n) Partie(n), die in der Summe höchstens 120 t
betragen dürfen.
- Der Probenehmer kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, dass
die Probe aus vorgereinigter Rohware gezogen wurde.
- Die Anerkennungsnummern und Mengen werden den Partien durch den
Probenehmer zugeordnet.
- Der Aufbereiter kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, ob die
Kontrollproben vor oder nach der Beizung gezogen werden sollen.
A5) Beschaffenheitsprüfung
Der Probenehmer sendet die Durchschnittsprobe an die amtliche oder amtlich
beauftragte Saatgutprüfstelle. Dort wird sie entsprechend dem „normalen“
Anerkennungsverfahren untersucht. Es erfolgt keine Reinigung der Probe in der
amtlichen bzw. amtlich beauftragten Saatgutprüfstelle vor der Untersuchung.
Die Normen der SaatgutV müssen eingehalten werden.
Wenn die Kontrollproben (siehe A7) nach der Beizung gezogen werden, dann
erfolgt die Keimfähigkeitsbestimmung zusätzlich nach Laborbeizung!
A6) Erteilung des Bescheides nach § 14 SaatgutV
Es wird je angefangene 30 t (d.h. je Anerkennungsnummer an gesamten Verteiler)
ein Bescheid erstellt. Alle Bescheide enthalten die Untersuchungs-Nr. und die
ermittelten Ergebnisse der Durchschnittsprobe sowie die beteiligten
Vermehrungsvorhaben. Auf den speziellen Fall des § 12 (1b) wird hingewiesen.
Mögliche Entscheidungen:
- Die Durchschnittsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV:
Ein Anerkennungsbescheid je Partie wird erstellt.
- Die Durchschnittprobe erfüllt die Normen der SaatgutV nicht:
Alle Partien werden nicht anerkannt. Alle Bescheide enthalten den
Aberkennungsgrund.
Eine erneute Vorstellung nach § 12 (1b) ist nicht möglich.
Um ggf. doch noch eine Anerkennung zu erreichen, ist die Aufbereitung und
Reinigung der Gesamtpartie oder von Einzelpartien erforderlich (Übergang
auf „normales“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV.).
A7) Endgültige Aufbereitung; Probenahme der Kontrollproben
Der Aufbereiter bereitet die Ware später (z.B. erst bei Nachfrage) endgültig auf.
Nach der Aufbereitung entnimmt der Probenehmer mittels automatischem
Probenahmegerät entsprechend der Probenehmerrichtlinie eine Kontrollprobe jeder
aufbereiteten 30 t Partie oder Teilpartie. Die Probenahme kann vor oder nach der
Beizung erfolgen. Auf jeder Probenahmebescheinigung wird die betreffende
Anerkennungsnummer im entsprechenden Feld genannt und es werden die
Anerkennungsnummern der zugehörigen Partien aufgeführt. Der Probenehmer
kreuzt an, dass es sich um Kontrollproben nach § 12 (1b) handelt.
Der Probenehmer teilt der Anerkennungsstelle umgehend mit, von welchen Partien
er Kontrollproben gezogen hat (Übergabe eines Exemplares der amtlichen
Probenahmebescheinigung).
Die Anerkennungsstelle entscheidet über die Lagerung und Einreichung der
Kontrollproben.
A8) Kennzeichnung mit amtlichem Etikett
Im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ des amtlichen Etiketts erfolgt die Angabe
„geprüft nach § 12 (1b) SaatgutV“. Auf dem amtlichen Etikett werden keine
Ergebnisse über Keimfähigkeit und TKM mitgeteilt.
Verwendet werden kann für die Angabe von KF und TKM aber ein Zusatzetikett.
Alternativ zum Zusatzetikett kann ein amtliches Etikett mit einem nicht amtlichen,
weißen Anhang verwendet werden; letzterer darf nur folgende Punkte beinhalten:
- TKM
- Keimfähigkeit
- Barcode
- Adresse des Aufbereiters
- Öko. Kenn-Nr
- Kornzahl je Packungseinheit
- Lf (wird zukünftig nicht mehr als Kf auf amtlichem Etikett ausgewiesen)
A9) Kontrollproben-Untersuchung, Ergebnis-Veröffentlichung
Die Kontrollproben werden von der Anerkennungsstelle zeitnah eingezogen. In
2007 sollen 25 % der Kontrollproben, mindestens jedoch je Probenahmeeinheit
eine Kontrollprobe, zeitnah untersucht werden.
Bei Unregelmäßigkeiten obliegt es der Anerkennungsstelle, bis zu 100 % der
Kontrollproben untersuchen zu lassen.
Die Kontrollproben-Ergebnisse müssen die jeweiligen Normen der SaatgutV
erreichen.
Die Ergebnisse der Kontrollproben-Untersuchungen werden im Internet
veröffentlicht, soweit gewünscht bzw. für notwendig gehalten zusätzlich durch jede
Anerkennungsstelle in einer Fachzeitschrift.
A10) Rücknahme der Anerkennung
Unterschreiten bei der Kontrollprobenuntersuchung die Werte für Keimfähigkeit,
und/oder Reinheit und/oder Besatz nicht nur die Anerkennungsnorm sondern auch
die in Anlehnung an die Saatgutverkehrskontrolle in Abstimmung mit der
Saatgutwirtschaft festgelegten Toleranzen so wird die Anerkennung zurück
genommen. Die Durchführung der Rücknahme lehnt sich dabei an § 18 SaatgutV
an. Danach darf Saatgut solcher Partien ab sofort nicht mehr in den Verkehr gebracht
werden. Ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er
der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes.
Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für
den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu
unterrichten. Die Anerkennungsstelle überprüft stichprobenartig ob die
Saatguterwerber ordnungsgemäß informiert wurden. Bei Zuwiderhandlungen
greifen weitere Maßnahmen des entsprechenden Maßnahmenkataloges und die
Erwerber werden seitens der zuständigen Anerkennungsstelle informiert.
Über die Rücknahme der Anerkennung werden Züchter, VO- Firma,
Aufbereitungsbetrieb, Probenehmer und Vermehrer in Kenntnis gesetzt.
Hannover, 21.12.2006 Seite 8 von 11
B) Aufbereitete Saatware
B1) Reinigung
Die geerntete Ware wird gereinigt und aufbereitet, und zwar in derselben Weise wie
im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV.
B2) Lagerung
Ebenso wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b)
SaatgutV wird die Art der Lagerung nicht vorgeschrieben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie z. B. Silo, Schüttlager, Kisten, Bigbags u. a.
Es können mehrere Vermehrungsvorhaben derselben Art, Sorte und Kategorie
zusammen gelagert werden, sofern 1.2 erfüllt ist.
B3) Probenahme
An jeweils angefangenen 30 t aufbereiteter Saatware erfolgt die Probenahme mit
Hilfe eines automatischen Probenahmegerätes entsprechend der
Probenehmerrichtlinie. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Aufbereitung.
B4) Amtliche Probenahmebescheinigung
1) Der Aufbereiter beantragt die Anerkennung nach § 12 (1b) bei der
Anerkennungsstelle, und zwar auf der amtlichen Probenahmebescheinigung
für die auf dieser genannte(n) Partie(n), die in der Summe höchstens 120 t
betragen dürfen.
2) Der Probenehmer kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, dass
die Probe aus aufbereiteter Saatware gezogen wurde.
3) Die Anerkennungsnummern und Mengen werden den Partien durch den
Probenehmer zugeordnet.
B5) Beschaffenheitsprüfung und Kontrollproben
Die Anerkennungsstelle weist den Probenehmer an, welche der nach B3) und B4)
entstandenen Probe(n) an das Saatgutlabor gesandt werden soll(en).
Die Anerkennungsstelle entscheidet welche Probe als Untersuchungsprobe
herangezogen wird. Die weiteren Proben dienen als mögliche Kontrollproben.
Der Probenehmer sendet die Probe(n) an die amtliche oder amtlich beauftragte
Saatgutprüfstelle. Dort erfolgt die Untersuchung entsprechend dem „normalen“
Anerkennungsverfahren.
Die Normen der SaatgutV müssen eingehalten werden.
B6) Erteilung des Bescheids nach § 14 SaatgutV
Es wird je angefangene 30 t (d.h. je Anerkennungsnummer an gesamten Verteiler)
ein Bescheid erstellt. Alle Bescheide enthalten die Untersuchungs-Nr., die
ermittelten Ergebnisse der einen untersuchten Saatware-Probe und die beteiligten
Vermehrungsvorhaben. Auf den speziellen Fall des § 12 (1b) wird hingewiesen,
Mögliche Entscheidungen:
1) Die Untersuchungsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV:
Ein Anerkennungsbescheid je Partie wird erstellt.
2) Die Untersuchungsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV nicht:
Alle Partien werden nicht anerkannt: Ein Bescheid je angefangene 30 t wird
erstellt.
Eine erneute Vorstellung nach § 12 (1b) ist nicht möglich.
Um doch noch eine Anerkennung zu erreichen, muss eine erneute
Aufbereitung und Reinigung der Lagerungseinheit oder von Einzelpartien
und das Durchlaufen des „normalen“ Anerkennungsverfahrens erfolgen.
B7) Kennzeichnung mit amtlichem Etikett
Im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ des amtlichen Etiketts erfolgt die Angabe
„geprüft nach § 12 (1b) SaatgutV“. Auf dem amtlichen Etikett werden keine
Ergebnisse über Keimfähigkeit und TKM mitgeteilt.
Verwendet werden kann für die Angabe von KF und TKM aber ein Zusatzetikett.
Alternativ zum Zusatzetikett kann ein amtliches Etikett mit einem nicht amtlichen,
weißen Anhang verwendet werden; letzterer darf nur folgende Punkte beinhalten:
- TKM
- Keimfähigkeit
- Barcode
- Adresse des Aufbereiters
- Öko. Kenn-Nr.
- Kornzahl je Packungseinheit
- Lf (wird zukünftig nicht mehr als Kf auf amtlichem Etikett ausgewiesen)
B8) Kontrollproben-Untersuchung, Ergebnis-Veröffentlichung
Die Kontrollproben werden von der Anerkennungsstelle zeitnah eingezogen. In
2007 sollen 25 % der Kontrollproben, mindestens jedoch je Probenahmeeinheit
eine Kontrollprobe, zeitnah untersucht werden.
Bei Unregelmäßigkeiten obliegt es der Anerkennungsstelle, bis zu 100 % der
Kontrollproben untersuchen zu lassen.
Die Kontrollproben-Ergebnisse müssen die jeweiligen Normen der SaatgutV
erreichen.
Die Ergebnisse der Kontrollproben-Untersuchungen werden im Internet
veröffentlicht, soweit gewünscht bzw. für notwendig gehalten zusätzlich durch jede
Anerkennungsstelle in einer Fachzeitschrift.
B9) Rücknahme der Anerkennung
Unterschreiten bei der Kontrollprobenuntersuchung die Werte für Keimfähigkeit,
und/oder Reinheit und/oder Besatz nicht nur die Anerkennungsnorm sondern auch
die in Anlehnung an die Saatgutverkehrskontrolle in Abstimmung mit der
Saatgutwirtschaft festgelegten Toleranzen so wird die Anerkennung zurück
genommen.
Die Durchführung der Rücknahme lehnt sich dabei an § 18 SaatgutV
an. Danach darf Saatgut solcher Partien ab sofort nicht mehr in den Verkehr
gebracht werden. Ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er
der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes.
Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für
den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu
unterrichten. Die Anerkennungsstelle überprüft stichprobenartig ob die
Saatguterwerber ordnungsgemäß informiert wurden. Bei Zuwiderhandlungen
greifen weitere Maßnahmen des entsprechenden Maßnahmenkataloges und die
Erwerber werden seitens der zuständigen Anerkennungsstelle informiert.
Über die Rücknahme der Anerkennung werden Züchter, VO- Firma,
Aufbereitungsbetrieb, Probenehmer und Vermehrer in Kenntnis gesetzt.